Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes gegen eine Konkursandrohung abgewiesen. Der Schuldner hatte zunächst beim Betreibungsamt Basel-Landschaft Beschwerde gegen die Konkursandrohung in einer Betreibung eingelegt. Nachdem die zuständige Aufsichtsbehörde seine Beschwerde abgewiesen hatte, zog er den Fall ans Bundesgericht weiter – zusammen mit vier weiteren Beschwerden gegen Entscheide derselben Behörde.
In seiner Beschwerde ans Bundesgericht rügte der Mann unter anderem, dass die Präsidentin der Aufsichtsbehörde befangen gewesen sei. Er behauptete, gegen sie seien in verbundenen Verfahren Ausstandsbegehren und Strafanzeigen eingereicht worden. Außerdem kritisierte er, seine Vorbringen seien inhaltlich nicht geprüft worden, was sein rechtliches Gehör verletze. Schließlich beklagte er, die Entscheide seien "offensichtlich koordiniert, gleichlautend und formelhaft", was ihm den Zugang zu einer wirksamen gerichtlichen Prüfung verweigere.
Das Bundesgericht sah in diesen Ausführungen keine hinreichende Begründung. Der Schuldner habe sich nicht mit den tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt. Die bloße Behauptung von Strafanzeigen reiche nicht aus, um eine Befangenheit zu begründen, da sonst jede Partei missliebige Richter durch Anzeigen ausschalten könnte. Auch die pauschalen Vorwürfe zur angeblichen "Entledigungspraxis" der Behörde seien nicht substantiiert worden. Das Gericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Mann die Verfahrenskosten von 500 Franken.