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2025-09-25
Vater scheitert mit Eilantrag im Sorgerechtsstreit
Ein Vater ist vor dem Bundesgericht mit seinem Versuch gescheitert, eine laufende Hauptverhandlung im Streit um die Obhut seines dreijährigen Sohnes zu unterbrechen. Seine Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Eilanträge wurde wegen mangelhafter Begründung nicht zur Verhandlung angenommen.
Urteil publiziert am: 2025-09-25

Ein Vater und eine Mutter streiten vor den Zuger Gerichten um die Obhut für ihren im Februar 2022 geborenen Sohn. Nachdem die Eltern im November 2024 eine vollständige Vereinbarung über Betreuung und Unterhalt getroffen hatten, machte der Vater im Mai 2025 plötzlich eine Kindeswohlgefährdung geltend. Er forderte in einem Eilantrag die sofortige Aufhebung der Kita-Betreuung, eine Übergangslösung, mehr Betreuungszeit für sich und eine Neuberechnung des Kindesunterhalts.

Sowohl das Kantonsgericht als auch das Obergericht Zug lehnten seine Eilanträge ab und verwiesen auf die bereits vereinbarte Lösung und die anstehende Hauptverhandlung. Der Vater zog daraufhin vor das Bundesgericht und forderte unter anderem, dass die Mutter ihre Stellungnahme schriftlich einreichen müsse und das Obergericht seine Eilanträge neu beurteilen solle. Zusätzlich beantragte er die aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ab. In der Begründung stellte das Gericht fest, dass der Vater weder die besonderen Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids dargelegt noch substantiierte Verfassungsrügen erhoben hatte. Seine Behauptungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsvertretung wurden als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen. Auch der abstrakte Hinweis auf eine Verletzung des Kindeswohls genügte nicht, um eine Verfassungsverletzung zu belegen. Das Gericht auferlegte dem Vater die Gerichtskosten von 1'500 Franken und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-09-25
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Urteilsnummer: 5A_546/2025