Ein 70-jähriger verheirateter Mann, der Vater eines nicht im gleichen Haushalt lebenden Kindes ist, bezog sowohl eidgenössische als auch kantonale Ergänzungsleistungen zur AHV sowie Sozialhilfe. Im September 2023 strich der Genfer Dienst für Ergänzungsleistungen (SPC) seine Sozialhilfe rückwirkend ab Juli 2023. Obwohl der Mann gegen alle Entscheidungen Einspruch erhob, wurde sein Widerspruch gegen die Streichung der Sozialhilfe abgewiesen. Die Verwaltungskammer des Genfer Gerichtshofs bestätigte diese Entscheidung im Juni 2024.
Während sein Rekurs beim Bundesgericht noch hängig war, stellte der Mann im Juli 2024 einen Antrag auf Revision des kantonalen Urteils. Die Genfer Verwaltungskammer erklärte diesen Revisionsantrag für unzulässig, da das ursprüngliche Urteil zum Zeitpunkt des Revisionsantrags noch nicht rechtskräftig war. Zudem erfüllte der Antrag keine der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Revision – der Mann brachte weder neue Tatsachen oder Beweismittel vor, noch konnte er ein Versehen des Gerichts nachweisen.
Der Mann zog den Fall weiter ans Bundesgericht, scheiterte jedoch erneut. Das höchste Gericht erklärte seine Beschwerde für unzulässig, da sie den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Statt auf die Begründung des kantonalen Gerichts einzugehen, wiederholte der Mann lediglich seine Argumente gegen die ursprüngliche Streichung der Sozialhilfe. Das Bundesgericht verzichtete aufgrund der Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten und erklärte den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für gegenstandslos.