Ein Genfer Vater, der selbst Ergänzungsleistungen zur AHV und Sozialhilfe bezieht, hat vor Bundesgericht eine Niederlage erlitten. Er hatte gegen die Berechnung der Ergänzungsleistungen für seinen Sohn Beschwerde eingelegt, nachdem der Genfer Ergänzungsleistungsdienst dem Jungen monatliche Leistungen von 332 Franken zugesprochen hatte. Der Sohn lebt bei seiner Mutter, die als Sozialarbeiterin mit einem 60-Prozent-Pensum tätig ist, während der Vater laut Unterhaltsvereinbarung 700 Franken monatlich für den Sohn zahlen muss.
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig, da der Vater sich in seiner Eingabe lediglich auf seine eigene finanzielle Notlage bezog und wiederholte, was er bereits vor der kantonalen Instanz vorgebracht hatte. Er ging nicht auf die Begründung des Genfer Gerichts ein, das festgestellt hatte, dass die Berechnung der Ergänzungsleistungen für den Sohn korrekt erfolgt war. Insbesondere hatte die Vorinstanz dargelegt, dass bei der Berechnung die AHV-Kinderrente von 701 Franken den geschuldeten Unterhaltsbeitrag von 700 Franken ersetzte.
Der Mann hatte in seiner Beschwerde auch auf andere Verfahren verwiesen, die mit dem aktuellen Fall nichts zu tun hatten. Das Bundesgericht entschied, dass der Vater nicht den formalen Anforderungen an eine Beschwerde entsprochen hatte, da er nicht darlegte, inwiefern das angefochtene Urteil rechtswidrig sein sollte. Aufgrund der Umstände verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten, wodurch der Antrag des Vaters auf unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wurde.