Im freiburgischen Bergdorf Estavannens wollten drei Immobiliengesellschaften auf einer Hangparzelle drei Villen mit einer gemeinsamen Tiefgarage errichten. Die Nachbarn, ein Ehepaar, das auf dem angrenzenden Grundstück wohnt, legten Einsprache ein und kämpften durch alle Instanzen gegen das Bauprojekt. Sie befürchteten insbesondere Probleme mit der Hangstabilität, da das Gebiet als rutschgefährdet gilt.
Die Beschwerdeführer kritisierten, dass auf der Parzelle zu viele Gebäude geplant seien und dass die Bauten nicht mit dem Ortsbildschutz vereinbar wären. Besonders beunruhigend fanden sie, dass während der bereits begonnenen Bauarbeiten tatsächlich Erdrutsche aufgetreten waren. Sie warfen den Behörden vor, die geotechnischen Sicherheitsauflagen nicht konsequent durchgesetzt zu haben, da die ursprünglich geforderten 4-Meter-Nägel zur Hangsicherung auf 2 Meter verkürzt worden seien.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab. Es bestätigte, dass der Quartierplan drei Villen auf der fraglichen Parzelle zulasse und die Bauten mit dem Ortsbildschutz vereinbar seien. Bezüglich der Hangstabilität stellte das Gericht fest, dass die kantonale Naturgefahrenkommission das Projekt unter Auflagen bewilligt hatte und ein Geotechniker die Bauarbeiten überwachte. Die während des Baus aufgetretenen Erdrutsche seien behoben worden, und da die Villen inzwischen fertiggestellt seien, ohne dass weitere Probleme gemeldet wurden, müssten die Sicherheitsprobleme als gelöst betrachtet werden.
Das Gericht hielt auch die erteilte Ausnahmebewilligung für die Zufahrt zur Tiefgarage für rechtmäßig. Diese war nötig, weil der Höhenunterschied zwischen natürlichem und gestaltetem Terrain an der ungünstigsten Stelle 1,74 Meter betrug, während der Quartierplan nur 1 Meter erlaubte. Die Abweichung sei aus Sicherheitsgründen für die Zufahrt notwendig und daher gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerde des Ehepaars wurde abgewiesen und sie müssen die Gerichtskosten von 4.000 Franken sowie eine Parteientschädigung von 2.000 Franken übernehmen.