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2025-09-25
Buchungsplattform muss 32 Millionen Franken Mehrwertsteuer nachzahlen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine niederländische Online-Buchungsplattform für Unterkünfte in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig ist. Die Firma muss nun für den Zeitraum 2015 bis 2020 mehr als 32 Millionen Franken Mehrwertsteuer plus Verzugszinsen nachzahlen.
Urteil publiziert am: 2025-09-25

Die niederländische Betreiberin einer bekannten Online-Buchungsplattform für Unterkünfte muss in der Schweiz rückwirkend Mehrwertsteuer in Höhe von 32 Millionen Franken für die Jahre 2015 bis 2019 sowie weitere 2,2 Millionen Franken für 2020 nachzahlen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Unternehmens gegen ein entsprechendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich ab und bestätigte damit die Nachforderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

Im Zentrum des Falls stand die Frage, ob die Dienstleistungen der Plattform als "elektronische Dienstleistungen" im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes zu qualifizieren sind. Das Bundesgericht bejahte dies, da die Plattform ihre Leistungen über das Internet erbringt, der Buchungsprozess weitgehend automatisiert ohne wesentliche menschliche Beteiligung abläuft und die Dienstleistung ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre. Die Richter betonten, dass für die Qualifikation als elektronische Dienstleistung die Art der Übermittlung entscheidend sei und nicht der Inhalt der Leistung selbst.

Die niederländische Firma hatte argumentiert, sie erbringe lediglich Reisebüroleistungen und sei daher nicht in der Schweiz steuerpflichtig. Zudem vertrat sie die Ansicht, die Regelung für elektronische Dienstleistungen betreffe nur Leistungen an Privatpersonen, nicht an Unternehmen. Das Bundesgericht widersprach beiden Punkten: Es stellte klar, dass die Plattform keine Reisebüroleistungen erbringe, sondern ein Online-Unterkunftsreservierungssystem zur Verfügung stelle. Zudem sei für die Steuerpflicht entscheidend, dass die Firma ihre Leistungen auch an nicht steuerpflichtige Empfänger in der Schweiz erbracht habe – unabhängig davon, ob es sich dabei um Privatpersonen oder um nicht steuerpflichtige Unternehmen handle. Auch der Einwand, die Firma habe von der Steuerpflicht nichts gewusst, liess das Gericht nicht gelten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-09-25
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Urteilsnummer: 9C_590/2024