In einem langwierigen Rechtsstreit zwischen einem Arzt und seiner Patientin hat das Bundesgericht nun einen Schlussstrich gezogen. Die Patientin hatte ursprünglich eine Klage über 337'664 Franken wegen ärztlicher Haftpflicht eingereicht. Der Arzt stellte seinerseits eine Gegenforderung von 11'732 Franken für seine Anwaltskosten, die ihm vor dem eigentlichen Gerichtsverfahren entstanden waren. Sowohl die Hauptklage der Patientin als auch die Gegenforderung des Arztes wurden von der Chambre patrimoniale des Kantons Waadt abgewiesen.
Nachdem beide Parteien Berufung eingelegt hatten und vom Kantonsgericht Waadt erneut abgewiesen wurden, zog der Arzt den Fall weiter ans Bundesgericht. Er forderte weiterhin die Zahlung seiner vorprozessualen Anwaltskosten von der Patientin. Das Bundesgericht erklärte seine Beschwerde jedoch für unzulässig, da der Streitwert von knapp 12'000 Franken deutlich unter dem erforderlichen Minimum von 30'000 Franken liegt, das für eine Beschwerde in Zivilsachen notwendig ist.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die ursprüngliche Hauptklage der Patientin nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesgericht war. Daher konnte der Arzt auch nicht von der Ausnahmeregelung profitieren, wonach bei sich gegenseitig ausschließenden Forderungen die Zuständigkeit des Bundesgerichts gegeben wäre, wenn mindestens eine der Forderungen den Minimalstreitwert erreicht. Da der Arzt in seiner Beschwerde auch keine grundsätzliche Rechtsfrage geltend machte und keine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte anführte, wurde seine Beschwerde als unzulässig abgewiesen. Der Arzt muss nun die Gerichtskosten von 2'000 Franken tragen und der Patientin eine Entschädigung von 2'500 Franken zahlen.