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2025-09-25
Hebamme kämpft erfolgreich gegen Bewilligungsgebühr
Das Bundesgericht hat entschieden, dass Kantone für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung an Hebammen, die bereits in anderen Kantonen tätig sind, keine Gebühren erheben dürfen. Die Wettbewerbskommission hatte gegen eine Gebühr von 500 Franken des Kantons Luzern geklagt.
Urteil publiziert am: 2025-09-25

Eine Hebamme mit Wohnsitz im Kanton Aargau, die bereits über Berufsausübungsbewilligungen der Kantone Aargau, Solothurn und Bern verfügte, beantragte 2022 auch im Kanton Luzern eine Bewilligung. Die Dienststelle Gesundheit und Sport des Kantons Luzern erteilte ihr diese zwar, erhob dafür aber eine Pauschalgebühr von 500 Franken. Sowohl die Hebamme als auch die Wettbewerbskommission (WEKO) legten gegen diese Gebühr Beschwerde ein, wurden aber vom Luzerner Kantonsgericht abgewiesen.

Das Bundesgericht hat nun der WEKO Recht gegeben und das Urteil des Kantonsgerichts aufgehoben. Die Richter in Lausanne stellten klar, dass das Binnenmarktgesetz in diesem Fall anwendbar ist und ein kostenloses Verfahren vorschreibt. Entscheidend war, dass die Hebamme bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG) im Jahr 2020 eine kantonale Bewilligung besaß. Diese altrechtliche Bewilligung behält ihre Gültigkeit auch unter dem neuen Bundesrecht.

Das Bundesgericht betonte, dass die interkantonale Freizügigkeit von Gesundheitsfachpersonen zu einer breiten medizinischen Versorgung beiträgt und damit im öffentlichen Interesse liegt. Personen mit einer altrechtlichen kantonalen Berufsausübungsbewilligung dürfen daher bei der Erteilung einer neuen bundesrechtlichen Bewilligung nicht wie Erstbewerber behandelt werden. Der Kanton Luzern hätte das Verfahren gemäß Binnenmarktgesetz kostenlos durchführen müssen, da es sich um eine vergleichbare Situation wie bei einer "Eingangskontrolle" handelt, bei der ein Kanton die Bewilligung eines anderen Kantons anerkennt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-09-25
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_326/2024