Die 1970 geborene Frau kollidierte 2016 im Tessin in einem Tunnel frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Sie erlitt ein Polytrauma mit Verletzungen an Rippen, Dünndarm und Lendenwirbelsäule sowie eine Patellafraktur am rechten Knie. Nach der Erstversorgung im Spital verbrachte sie acht Wochen in der Rehabilitation. Die Suva erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen, stellte jedoch im Oktober 2018 die Taggeldleistungen ein und sprach eine Integritätsentschädigung von 30% für die Kniebeschwerden zu, verneinte jedoch einen Rentenanspruch.
Die Frau focht diesen Entscheid an und machte geltend, sie leide an unfallbedingten anhaltenden Beschwerden, die ihre Arbeitsfähigkeit einschränkten. Das kantonale Versicherungsgericht holte ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Bern ein, das zum Schluss kam, dass somatischerseits bereits ein Jahr nach dem Unfall eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Zwar attestierte das Gutachten eine 50-prozentige psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, doch verneinte das Gericht deren Unfallkausalität nach Durchführung der Adäquanzprüfung.
Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid vollumfänglich. Es hielt fest, dass der Unfall als mittelschwer einzustufen sei und von den sieben relevanten Adäquanzkriterien höchstens zwei erfüllt seien – zu wenig für die Anerkennung eines adäquaten Kausalzusammenhangs. Auch die Kritik der Frau am Gerichtsgutachten wies das Bundesgericht zurück. Weder neurologisch noch neuropsychologisch, psychiatrisch oder orthopädisch seien unfallbedingte Einschränkungen nachweisbar, die über den Fallabschluss hinaus eine Leistungspflicht der Unfallversicherung begründen würden. Die behaupteten kognitiven Einschränkungen stünden nicht in Zusammenhang mit dem Unfall, sondern könnten allenfalls mit einem bereits 1992 operierten Hirntumor in Verbindung gebracht werden.