Der Beschwerdeführer hatte sich am 6. März 2025 mit einer als "Beschwerde gegen die repetitiven exzessiven Pfändungen auf Konkurs, resp Erwerbs-Blockade" bezeichneten Eingabe an das Bezirksgericht Hinwil gewandt. Er legte verschiedene Dokumente vor, darunter eine Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Wetzikon vom 12. Februar 2025 und eine Rentenabrechnung seiner Pensionskasse. Das Bezirksgericht trat auf diese Beschwerde nicht ein, da sie verspätet eingereicht wurde und kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorlag.
Nach diesem ersten Misserfolg wandte sich der Mann am 5. April 2025 an das Obergericht des Kantons Zürich. Auch dort blieb er erfolglos – das Obergericht trat auf seine Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. In seiner anschließenden Beschwerde an das Bundesgericht vom 11. Juni 2025 richtete sich der Mann gegen beide vorinstanzlichen Entscheide, obwohl vor dem Bundesgericht nur der Beschluss des Obergerichts anfechtbar gewesen wäre.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht gezielt mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzte, sondern diese lediglich als "Spitzfindigkeiten" abtat. Stattdessen schilderte er seine persönliche Situation – darunter eine gescheiterte Insolvenzerklärung, den Verlust seiner Werkstatt und die Absicht, mit einem Projekt seine Schulden zu tilgen. Er beklagte, bis zu seinem Tod "ungerechte" Steuer- und Rekurskostenschulden abzahlen zu müssen, und warf den Behörden vor, keine Reform des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes anzustreben.
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für offensichtlich unzulässig und ungenügend begründet. Der Abteilungspräsident trat im vereinfachten Verfahren nicht darauf ein, verzichtete jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten. Dieser Fall verdeutlicht die Wichtigkeit, bei Beschwerden an höhere Instanzen die formalen Anforderungen einzuhalten und sich konkret mit den Entscheidungsgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.