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2025-06-23
Drogenschmuggler scheitert mit Einspruch gegen Auslieferung
Ein wegen Kokainhandels in Italien verurteilter Mann kämpfte vergeblich gegen seine Auslieferung. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde als unzulässig zurück und bestätigte die Entscheidung des Bundesstrafgerichts.
Urteil publiziert am: 2025-06-23

Ein Mann, der in Italien wegen Beteiligung an internationalem Drogenhandel zu 14 Jahren Haft verurteilt wurde, hat vor dem Bundesgericht erfolglos gegen seine Auslieferung gekämpft. Das Appellationsgericht von Neapel hatte den Mann im September 2023 wegen Beteiligung an einem Kokainhandel mit einem Umfang von über 77 Kilogramm und einem Wert von 150'000 Euro verurteilt. Nachdem das Bundesamt für Justiz im Februar 2025 die Auslieferung bewilligt hatte, wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts seinen Rekurs im Mai ab.

Der Verurteilte hatte in seiner Beschwerde ans Bundesgericht mehrere Punkte vorgebracht: Er kritisierte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das Bundesamt für Justiz und bemängelte, dass das italienische Strafverfahren seine Verteidigungsrechte verletzt habe. Insbesondere argumentierte er, dass er in Italien zu Unrecht in Abwesenheit verurteilt worden sei. Das Bundesstrafgericht hatte diese Einwände zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Mann sowohl in erster als auch in zweiter Instanz anwaltlich vertreten war und gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hatte, ohne dabei Verfahrensmängel zu rügen.

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig, da kein besonders bedeutender Fall vorliege, wie es für Beschwerden in Auslieferungssachen erforderlich wäre. Es bestätigte die Auffassung des Bundesstrafgerichts, wonach es primär den Behörden des ersuchenden Staates - in diesem Fall Italien - obliege, die Rechtmässigkeit des dortigen Verfahrens zu prüfen. Als Mitglied der Europäischen Menschenrechtskonvention geniesse Italien zudem die Vermutung, dass es seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag einhalte. Dem Verurteilten wurde jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und sein Anwalt erhielt eine Entschädigung von 2'000 Franken aus der Bundesgerichtskasse.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-23
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Urteilsnummer: 1C_308/2025