Ein arbeitsrechtlicher Konflikt zwischen einem Arbeitnehmer und einer Firma hat ein vorzeitiges Ende gefunden. Der Mitarbeiter hatte zunächst gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2025 Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt. Knapp drei Wochen später, am 4. Juni 2025, zog er diese Beschwerde jedoch wieder zurück. Die genauen Gründe für den Arbeitskonflikt und den Rückzug der Beschwerde gehen aus der Verfügung des Bundesgerichts nicht hervor.
Das Bundesgericht hat als Konsequenz des Rückzugs das Verfahren als erledigt abgeschrieben. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (Art. 32 Abs. 2 BGG) ist ein solches Vorgehen bei Beschwerderückzug üblich. Die Kosten des Verfahrens wurden vollständig dem Arbeitnehmer auferlegt, der die Beschwerde zurückgezogen hatte. Diese belaufen sich auf 150 Franken.
Bemerkenswert ist, dass der Firma als Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Dies entspricht der üblichen Praxis bei Beschwerderückzügen, da in solchen Fällen die Gegenpartei in der Regel keinen oder nur geringen Aufwand hatte. Die Verfügung wurde vom Bundesrichter Hurni als Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am 6. Juni 2025 erlassen und den beteiligten Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Zürich mitgeteilt.