Eine Mieterin in Zürich, die seit 2011 eine 2-Zimmerwohnung bewohnte, scheiterte mit ihrer Beschwerde gegen die Kündigung ihres Mietverhältnisses vor dem Bundesgericht. Die ursprüngliche Kündigung erfolgte nach dem Tod des Vermieters zunächst durch die Verwaltungsgesellschaft und später durch die Willensvollstreckerin. Nach mehreren Besitzerwechseln – zunächst auf zwei Stiftungen und schließlich auf eine Aktiengesellschaft – bestätigten sowohl das Mietgericht als auch das Obergericht Zürich die Gültigkeit der zweiten Kündigung vom 16. Juni 2022.
Die Mieterin beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und forderte eine Rückweisung zur Beweisaufnahme. Alternativ verlangte sie eine Erstreckung des Mietverhältnisses um drei bis vier Jahre oder eine befristete Erneuerung bis März 2027. Das Bundesgericht wies jedoch bereits den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab und trat auf die Beschwerde selbst nicht ein, da diese die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllte.
Gemäß den strengen Vorgaben des Bundesgerichts hätte die Mieterin in ihrer Beschwerde konkret darlegen müssen, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt. Statt sich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen und rechtliche Fehler aufzuzeigen, wiederholte sie offenbar lediglich ihre früheren Rechtsstandpunkte. Das Bundesgericht betonte, dass eine Beschwerde sich mit jeder einzelnen selbstständigen Begründung des angefochtenen Entscheids befassen muss, um erfolgreich zu sein. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und der Mieterin wurden die Gerichtskosten auferlegt.