Im März 2023 reichte ein Mann eine Strafanzeige gegen einen zunächst unbekannten Kantonspolizisten ein, der später identifiziert werden konnte. Die Vorwürfe umfassten unterlassene Hilfeleistung, Beleidigung, Diskriminierung, Anstiftung zum Hass und Amtsmissbrauch. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren im Dezember 2024 ein, woraufhin der Anzeigeerstatter Beschwerde beim Rekursgericht des Tessiner Appellationsgerichts einlegte. Diese wurde jedoch für unzulässig erklärt.
Das Bundesgericht prüfte die daraufhin eingereichte Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt hatte, inwiefern die angefochtene Entscheidung seine zivilrechtlichen Ansprüche beeinflussen könnte. Dies ist jedoch eine Grundvoraussetzung für die Beschwerdelegitimation. Zudem wären etwaige Entschädigungsansprüche gegen den Polizeibeamten dem kantonalen öffentlichen Recht zuzuordnen und fallen somit nicht unter die zivilrechtlichen Ansprüche, die eine Beschwerde rechtfertigen würden.
Obwohl ein Beschwerdeführer grundsätzlich Verfahrensgarantien geltend machen kann, brachte der Mann keine formellen Rügen vor, die unabhängig von der materiellen Beurteilung geprüft werden könnten. Er versäumte es auch, darzulegen, warum das kantonale Gericht das Recht verletzt haben sollte, als es die formellen Anforderungen an seine Beschwerde als nicht erfüllt betrachtete. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde daher für offensichtlich unzureichend begründet und somit unzulässig. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde aufgrund der besonderen Umstände des Falles verzichtet.