Das Bundesgericht ist nicht auf die Beschwerde eines Mannes eingetreten, der sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Zürcher Obergerichts gewehrt hatte. Der Beschwerdeführer hatte ursprünglich eine Eingabe mit dem Betreff "Beschwerde wegen Verstösse der Staatsanwaltschaft und Nichtanhandnahmeverfügung" an das Statthalteramt des Bezirks Zürich gerichtet, welches diese an das Obergericht weiterleitete. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da der Mann trotz eingeräumter Möglichkeit nicht dargelegt hatte, wogegen sich seine Beschwerde überhaupt richtete.
In seiner Beschwerde ans Bundesgericht vom 7. April 2025 beantragte der Mann unter anderem die "Überprüfung der KESB-Entscheidungen" und "Einhaltung der Kinderrechtskonvention". Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Eingabe keinerlei Ausführungen zur eigenen Legitimation enthielt und auch nicht darlegte, weshalb die angefochtene Verfügung des Obergerichts sachlich oder rechtlich unzutreffend sein sollte. Es blieb weiterhin unklar, gegen welche staatsanwaltschaftliche Verfügung sich das vom Beschwerdeführer angestrengte vorinstanzliche Verfahren überhaupt richtete.
Das Bundesgericht betonte in seinem Urteil, dass eine Beschwerde ein Begehren und eine Begründung enthalten muss, die sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Zudem muss eine Privatperson, die ein Strafverfahren anstrebt, darlegen können, inwiefern der angefochtene Entscheid ihre zivilrechtlichen Ansprüche betrifft. Da der Beschwerdeführer diese grundlegenden Anforderungen nicht erfüllte und seine Eingabe "offensichtlich unter dem erforderlichen Begründungsniveau" blieb, trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte dem Mann die Gerichtskosten von 800 Franken.