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2025-06-23
Anwohner scheitern im Kampf gegen Bauprojekt an formaler Hürde
Eine Gruppe von Anwohnern hat vor Bundesgericht ihren Kampf gegen ein Lausanner Bauprojekt verloren. Das Gericht wies ihre Beschwerde ab, weil sie nur einen Teil der kantonalen Urteilsbegründung angefochten hatten.
Urteil publiziert am: 2025-06-23

Im Streit um ein Bauprojekt in Lausanne hat das Bundesgericht eine Beschwerde von neun Anwohnern als unzulässig abgewiesen. Die Beschwerdeführer hatten sich gegen die Erteilung einer ergänzenden Baubewilligung für drei Wohngebäude gewehrt, die auf einer ökologisch wertvollen Parzelle errichtet werden sollen. Das Bundesgericht hatte in einem früheren Urteil vom Oktober 2023 verfügt, dass die Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in das Biotop genauer definiert werden müssen.

Die Bauherrin reichte daraufhin einen detaillierten Plan für die ökologische Integration des Projekts ein, der von der Umweltdirektion des Kantons Waadt und der Stadt Lausanne genehmigt wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt wies die Beschwerde der Anwohner dagegen aus zwei Gründen ab: Einerseits fehle ihnen die Beschwerdelegitimation, da sie als bloße Grundeigentümer im Quartier nicht direkt und persönlich von den Ausgleichsmaßnahmen betroffen seien. Andererseits seien die Ersatzmaßnahmen nun präzise beschrieben und entsprächen den gesetzlichen Anforderungen.

Vor Bundesgericht rügten die Beschwerdeführer nur den ersten Teil der kantonalen Begründung und argumentierten, dass ihnen die Beschwerdelegitimation zu Unrecht abgesprochen worden sei. Sie versäumten es jedoch, auch die inhaltliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts anzufechten, wonach die Ausgleichsmaßnahmen den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher als unzulässig ab, da bei einer doppelten Begründung des angefochtenen Entscheids beide Begründungsstränge hätten angegriffen werden müssen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-23
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_222/2025