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2025-06-23
Trotz giftiger Dämpfe: Mann bleibt an Arbeitsplatz und wird krank
Ein Industriemitarbeiter erlitt gesundheitliche Schäden durch Salpetersäuredämpfe und forderte Schadenersatz von seinem Arbeitgeber. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab und bestätigte, dass sein eigenes Verhalten entscheidend zur Schädigung beigetragen hatte.
Urteil publiziert am: 2025-06-23

In einem Galvanikbetrieb im Kanton Schwyz kam es in der Nacht vom 25. auf den 26. Februar 2010 zu einem Zwischenfall mit gefährlichen Salpetersäuredämpfen. Ein Palladiumbad zur Veredelung von Bauteilen war nicht ordnungsgemäß mit einem Deckel verschlossen, wodurch giftige Dämpfe austraten. Mehrere Mitarbeiter bemerkten den ungewöhnlichen Geruch und die Reizung von Augen und Atemwegen. Während einige Angestellte vorschlugen, das Bad zu verschließen oder Vorgesetzte zu informieren, widersetzte sich ein Mitarbeiter beiden Vorschlägen und arbeitete stundenlang in der belasteten Umgebung weiter.

Der betroffene Mitarbeiter erlitt durch die Exposition ein Inhalationstrauma mit Reizhusten, Atemnot und Augenentzündung. Er verklagte seinen Arbeitgeber auf Schadenersatz in Höhe von 30.000 Franken wegen Erwerbsausfalls und behielt sich weitere Forderungen vor. Sowohl das Bezirksgericht Küssnacht als auch das Kantonsgericht Schwyz wiesen seine Klage ab. Der Mann zog den Fall bis vor das Bundesgericht.

Das Bundesgericht bestätigte nun die Urteile der Vorinstanzen. Es stützte sich dabei auf die Feststellung, dass der Kläger trotz erkannter Gefahr mehrere Stunden in den giftigen Dämpfen weitergearbeitet und sogar Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verhindert hatte. Dieses Verhalten stelle ein grobes Selbstverschulden dar, das den Kausalzusammenhang zwischen einer möglichen Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers und dem entstandenen Gesundheitsschaden unterbreche. Die Richter betonten, dass der Kläger in seiner Beschwerde lediglich seine eigene Sicht der Ereignisse dargelegt habe, ohne aufzuzeigen, warum die anderslautenden Feststellungen der Vorinstanz rechtlich unhaltbar sein sollten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-23
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Urteilsnummer: 4A_10/2025