Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
2025-06-23
Gläserner Chalet-Traum scheitert: Zu viel Glas, zu wenig Holz
Ein Luxus-Chalet mit großen Glasfronten und Innenpool darf in Ormont-Dessus nicht gebaut werden. Das Bundesgericht bestätigte, dass die geplante Konstruktion mit ihren dominanten Glasflächen nicht als "Chalet" im Sinne der Gemeindeverordnung gelten kann.
Urteil publiziert am: 2025-06-23

Eine Baugesellschaft und ihre Verwalterin wollten in Ormont-Dessus ein großzügiges Einfamilienhaus mit Innenpool und unterirdischen Parkplätzen errichten. Obwohl die Gemeinde das Baugesuch bewilligt hatte, legte eine Nachbarin zusammen mit der Stiftung Helvetia Nostra Beschwerde ein. Das Kantonsgericht Waadt gab ihnen Recht und hob die Baubewilligung auf, da das Projekt nicht der Definition eines "Chalets" entspreche, wie es die Gemeindeverordnung für die betreffende Zone vorschreibe.

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob ein Gebäude mit großflächigen Glasfronten noch als "Chalet" gelten kann. Die Gemeindeverordnung verlangt, dass Holz das dominierende Material an den Fassaden sein muss. Die Bauherren und die Gemeinde argumentierten, diese Regel beziehe sich nur auf die geschlossenen Fassadenteile, nicht aber auf die Fensteröffnungen. Das Bundesgericht folgte jedoch der Einschätzung des Kantonsgerichts: Bei den geplanten Glasflächen, die mehr als die Hälfte der Südfassade ausmachen würden, sei die Interpretation der Gemeinde nicht mehr haltbar.

Das höchste Gericht betonte, dass ein solches Gebäude mit seinen dominanten Glasfronten, Glasgeländern und einer 9,5 Meter breiten Fensterfront zum Innenpool in deutlichem Kontrast zur Umgebung stehen würde. Die bestehenden Nachbargebäude seien klassische Chalets mit relativ kleinen Fensteröffnungen und vorwiegend hölzernen Fassaden. Die Gemeinde habe zwar einen großen Spielraum bei der Auslegung ihrer Bauvorschriften, doch ihre Interpretation würde im vorliegenden Fall den Sinn der Verordnung aushöhlen. Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde der Bauherren ab und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-23
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_46/2024