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2025-06-23
Raser verliert Fahrausweis für zwei Jahre trotz neuer Gesetzeslage
Ein Organisator gastronomischer Events fuhr mit 104 km/h durch eine Ortschaft im Kanton Graubünden, wo nur 50 km/h erlaubt waren. Trotz nachträglicher Gesetzesänderung bestätigte das Bundesgericht den zweijährigen Führerausweisentzug.
Urteil publiziert am: 2025-06-23

Der Fall betrifft einen 71-jährigen Organisator gastronomischer Events, der 2018 mit 104 km/h durch die Ortschaft Casaccia im Kanton Graubünden fuhr, wo eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h galt. Das Regionalgericht Maloja verurteilte ihn 2021 wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Buße von 2'000 Franken. Die Tessiner Verkehrsbehörde entzog ihm daraufhin den Führerausweis für 24 Monate.

Der Autofahrer legte Beschwerde ein und argumentierte, dass nach der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Gesetzesänderung seine Strafe milder ausgefallen wäre. Das neue Gesetz erlaubt bei Ersttätern auch Strafen unter einem Jahr Freiheitsentzug, was wiederum eine Verkürzung des Führerausweisentzugs ermöglichen könnte. Er berief sich auf das Prinzip der "lex mitior", wonach mildere Gesetze auch rückwirkend angewendet werden sollten.

Das Bundesgericht bestätigte jedoch den zweijährigen Entzug. Es betonte, dass selbst wenn nach neuem Recht eine mildere Strafe möglich gewesen wäre, die Verkehrsbehörde weiterhin einen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Entzugsdauer habe. Die Richter wiesen auf die besondere Schwere des Vergehens hin: Der Mann hatte in einem Wohngebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten und dabei bewusst stark beschleunigt. Angesichts dieser Umstände sei der zweijährige Entzug verhältnismäßig und rechtmäßig, unabhängig von der Gesetzesänderung. Das Gericht unterstrich, dass bei derart gefährlichem Verhalten im Straßenverkehr der Führerausweisentzug seine erzieherische Wirkung nicht verloren habe.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-23
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_408/2024