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2025-06-23
Kirchenpfleger ohne Wohnsitz erlaubt: Gericht segnet Reform ab
Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Zollikon-Zumikon darf Mitglieder in ihre Kirchenpflege wählen, die nicht in der Gemeinde wohnen. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diese Regelung abgewiesen und bestätigt damit die Autonomie der Landeskirche.
Urteil publiziert am: 2025-06-23

Nach dem Zusammenschluss der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Zollikon und Zumikon wurde eine neue Kirchgemeindeordnung mit grosser Mehrheit angenommen. Diese enthält in Artikel 5 Absatz 2 die Bestimmung, dass auch Personen ohne Wohnsitz in der Kirchgemeinde in die Kirchenpflege wählbar sind, sofern sie Mitglieder der Landeskirche sind. Ein Gemeindemitglied focht diese Regelung an und argumentierte, es sei ein unbestrittener Grundsatz der schweizerischen demokratischen Rechtsordnung, dass nur aktiv stimmberechtigte Personen in Exekutivbehörden wählbar seien.

Das Bundesgericht hat diese Beschwerde nun klar abgewiesen. In seinem Urteil hält das Gericht fest, dass das passive Wahlrecht nicht zwingend den Wohnsitz im entsprechenden Gemeinwesen voraussetzt. Wählbar sind demnach auch Bürgerinnen und Bürger, die lediglich stimmfähig und nicht zugleich stimmberechtigt sind. Das Gericht betont zudem, dass die Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich ausdrücklich vorsieht, dass die Kirchgemeindeordnung für Mitglieder der Kirchenpflege auf den politischen Wohnsitz verzichten kann.

Die Entscheidung unterstreicht die in der Zürcher Kantonsverfassung verankerte Autonomie der Landeskirche. Diese ist befugt, das Stimm- und Wahlrecht in ihren eigenen Angelegenheiten nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen zu regeln. Da die umstrittene Regelung in demokratischen Abstimmungen beschlossen wurde – die neue Kirchgemeindeordnung wurde mit 1'407 gegen 98 Stimmen in Zollikon und mit 614 gegen 92 Stimmen in Zumikon angenommen – sah das Gericht keinen Verstoss gegen übergeordnetes Recht. Der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-23
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Urteilsnummer: 1C_456/2023