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2025-06-23
Kirchenwahl trotz "Noch-nicht-Fusion" rechtmäßig
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Gemeindemitglieds gegen die Erneuerungswahl der Kirchenpflege Zollikon-Zumikon abgewiesen. Die Wahl vor dem offiziellen Fusionsdatum war zulässig, da sie erst mit Inkrafttreten der neuen Kirchgemeindeordnung Rechtswirkung entfaltete.
Urteil publiziert am: 2025-06-23

Die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Zollikon und Zumikon hatten 2021 ihren Zusammenschluss beschlossen, der zum 1. Januar 2023 wirksam werden sollte. Bereits im September 2022 – also vor dem offiziellen Fusionsdatum – wurde die Kirchenpflege für die neue Gemeinde gewählt. Ein Gemeindemitglied reichte dagegen Beschwerde ein und argumentierte, die Wahl sei unrechtmäßig, da sie auf einer noch nicht in Kraft getretenen Kirchgemeindeordnung basiere.

Das Bundesgericht hat diese Beschwerde nun abgewiesen. Es stellte klar, dass keine unzulässige "positive Vorwirkung" vorlag, da die Wahl zwar vor dem Inkrafttreten der neuen Kirchgemeindeordnung durchgeführt wurde, aber erst mit deren Wirksamwerden am 1. Januar 2023 rechtliche Gültigkeit erlangte. Die Wahl war somit "suspensiv bedingt" – sie wurde unter der Bedingung durchgeführt, dass die zugrundeliegenden rechtlichen Bestimmungen tatsächlich in Kraft treten würden.

Auch die Rüge des Beschwerdeführers gegen die Wahl eines Kirchenpflegemitglieds mit Wohnsitz außerhalb der fusionierten Gemeinden wies das Gericht zurück. Die neue Kirchgemeindeordnung erlaubt ausdrücklich die Wahl von Mitgliedern der Landeskirche ohne politischen Wohnsitz in der Gemeinde. Zudem war der Wohnort des betreffenden Kandidaten in der Wahlpublikation transparent offengelegt worden. Das Bundesgericht sah daher keinen Grund, in die demokratischen Entscheidungsprozesse der Kirchgemeinden einzugreifen und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Wahl.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-23
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Urteilsnummer: 1C_395/2023