Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
2025-06-20
Freiheitsentzug: Mann scheitert mit Beschwerde nach Entlassung
Ein junger Mann wollte nach seiner Entlassung aus einer fürsorgerischen Unterbringung nachträglich deren Rechtmässigkeit überprüfen lassen. Das Bundesgericht erklärte seine Beschwerde für unzulässig, da kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr bestand.
Urteil publiziert am: 2025-06-20

Ein 28-jähriger Mann wurde Anfang Februar 2025 per fürsorgerischer Unterbringung (PAFA) in eine Einrichtung eingewiesen. Gegen diese Zwangseinweisung erhob er am 11. Februar Beschwerde, die vom zuständigen Friedensrichter abgewiesen wurde. Daraufhin reichte er Ende Februar eine weitere Beschwerde beim Kantonsgericht Waadt ein. Zu diesem Zeitpunkt war er jedoch bereits seit dem 20. Februar aus der Einrichtung entlassen worden. Das Kantonsgericht erklärte seine Beschwerde deshalb für unzulässig, da kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr bestehe.

Der Mann zog den Fall weiter ans Bundesgericht und argumentierte, er habe ein "virtuelles Interesse" an der Überprüfung, da er bereits im Juli 2023 in derselben Einrichtung untergebracht worden sei. Das Bundesgericht folgte jedoch der Einschätzung der Vorinstanz. Gemäss Bundesgericht reicht ein einzelner früherer Aufenthalt nicht aus, um ein virtuelles Interesse zu begründen. Für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Zwangseinweisung fehlt nach deren Aufhebung grundsätzlich das rechtliche Interesse.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass bei beendeten Schutzmaßnahmen der Weg über eine Schadenersatzklage nach Art. 454 ZGB offenstehe. Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt und der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Das Gericht lehnte auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da seine Beschwerde von Anfang an aussichtslos gewesen sei.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-20
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_232/2025