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2025-06-20
Fristversäumnis kostet Unternehmer 28'000 Franken AHV-Nachzahlung
Ein Zürcher Unternehmer scheitert vor Bundesgericht mit seiner Beschwerde gegen eine AHV-Nachzahlung. Weil er die Einsprachefrist versäumte, wird sein Fall inhaltlich gar nicht mehr geprüft.
Urteil publiziert am: 2025-06-20

Ein Unternehmer aus dem Kanton Zürich muss eine AHV-Nachzahlung von über 28'000 Franken leisten, ohne dass seine inhaltlichen Einwände je geprüft werden. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab, da er die gesetzliche Einsprachefrist deutlich überschritten hatte. Die ursprüngliche Verfügung der Zürcher Ausgleichskasse vom Oktober 2024 wurde erst Ende Dezember angefochten – weit nach Ablauf der 30-tägigen Frist.

Der Unternehmer hatte bestritten, dass die Person, für die er Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen sollte, überhaupt bei ihm angestellt gewesen sei. Doch weder die kantonalen Behörden noch das Bundesgericht konnten auf diese inhaltlichen Argumente eingehen. Die Gerichte mussten sich ausschließlich mit der Frage befassen, ob der Nichteintretensentscheid der Ausgleichskasse rechtmäßig war, was sie bejahten.

Das Bundesgericht betonte in seinem Urteil vom 10. Juni 2025, dass es sich nur mit dem vorinstanzlichen Urteil befassen könne, nicht aber mit der ursprünglichen Verfügung, die inzwischen rechtskräftig geworden ist. Da der Unternehmer in seiner Beschwerde hauptsächlich inhaltliche Argumente gegen die Schadenersatzverfügung vorbrachte und keine Gründe für eine unverschuldete Verhinderung der fristgerechten Anfechtung nennen konnte, wies das Gericht seine Beschwerde ab. Eine Wiederherstellung der versäumten Frist kam nicht in Betracht.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie entscheidend die Einhaltung von Verfahrensfristen im Sozialversicherungsrecht ist. Selbst bei möglicherweise berechtigten inhaltlichen Einwänden haben Betroffene keine Chance mehr, wenn sie die Fristen versäumen. Die Schadenersatzverfügung ist nun rechtskräftig, und der Unternehmer muss die geforderten 28'009.65 Franken bezahlen – unabhängig davon, ob die betreffende Person tatsächlich bei ihm angestellt war oder nicht.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-20
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Urteilsnummer: 9C_264/2025