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2025-06-20
Vater im Rechtsdilemma: Unzureichende Einsprachen kosten ihn teuer
Ein psychisch belasteter alleinerziehender Vater scheitert mit seinen Beschwerden gegen Strafvollzugsentscheide vor dem Bundesgericht. Seine mangelhaft formulierten Eingaben erfüllten nicht die formalen Anforderungen für ein rechtliches Gehör.
Urteil publiziert am: 2025-06-20

Das Bundesgericht hat zwei Beschwerden eines alleinerziehenden Vaters gegen Entscheide des Freiburger Kantonsgerichts abgewiesen. Der Mann hatte sich gegen Strafvollzugsentscheide gewehrt, mit denen er zur Verbüßung mehrerer Freiheitsstrafen verpflichtet wurde, darunter eine in Abwesenheit verhängte Strafe aus dem Jahr 2023. Seine Beschwerden wurden jedoch vom Kantonsgericht für unzulässig erklärt, da sie wesentliche formale Mängel aufwiesen.

Im ersten Fall hatte der Beschwerdeführer den Instanzenzug nicht eingehalten, indem er direkt an das Kantonsgericht statt zunächst an die Direktion für Sicherheit, Justiz und Sport gelangte. Im zweiten Fall enthielt seine Eingabe weder Anträge noch eine Begründung oder Angaben zur angefochtenen Entscheidung. Vor Bundesgericht machte der Mann geltend, dass seine psychischen Probleme und seine Situation als Alleinerziehender berücksichtigt werden müssten und beklagte eine Diskriminierung sowie mangelnde Rechtsunterstützung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerden als unzulässig zurück, da der Mann keine substantiierte Begründung lieferte, warum die kantonalen Entscheide rechtswidrig sein sollten. Es stellte fest, dass er weder nachgewiesen hatte, bei den kantonalen Instanzen um unentgeltliche Rechtspflege ersucht zu haben, noch dass er vollständig prozessunfähig gewesen wäre. Da er offenbar mehrere Anwälte kontaktiert hatte, diese aber ohne Vorauszahlung nicht tätig werden wollten, lag keine Situation vor, die eine amtliche Verteidigung durch das Bundesgericht rechtfertigen würde. Die für den 17. Juni 2025 geplante Strafvollstreckung bleibt damit bestehen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-20
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Urteilsnummer: 7B_476/2025