Eine Gastronomie-GmbH aus Basel-Stadt hat vergeblich versucht, eine Neuberechnung ihrer Corona-Härtefallhilfe zu erwirken. Das Unternehmen hatte im März 2021 einen Unterstützungsbeitrag beantragt und im Februar 2022 rund 59'000 Franken erhalten. Als im April 2022 die definitive Steuerveranlagung für 2019 vorlag, stellte die GmbH fest, dass ihr tatsächlicher Umsatz im Referenzjahr höher war als ursprünglich angegeben, und forderte eine Neuberechnung der Hilfsgelder.
Das kantonale Wirtschaftsdepartement trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, was sowohl vom Regierungsrat als auch vom Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigt wurde. Die Behörden argumentierten, dass das Unternehmen seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, da es seinen tatsächlichen Umsatz für 2019 bereits bei der ursprünglichen Antragstellung hätte korrekt ermitteln und angeben können. Die nachträgliche Steuerveranlagung begründe keinen Anspruch auf eine Wiedererwägung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Unternehmens nun ebenfalls ab. In seinem Urteil betonte das Gericht, dass die GmbH nicht substanziiert darlegen konnte, inwiefern die kantonalen Instanzen Bundesrecht verletzt hätten. Insbesondere sei nicht erkennbar, warum es dem Unternehmen unmöglich gewesen sein sollte, den korrekten Umsatz bereits im ursprünglichen Antrag anzugeben. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen, und die Gerichtskosten von 1'000 Franken wurden dem Unternehmen auferlegt.