Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen die IV-Stelle des Kantons Thurgau abgewiesen, in der ein Mann weitere berufliche Eingliederungsmaßnahmen forderte. Die IV-Stelle hatte ihm diese trotz grundsätzlich attestierter Arbeitsfähigkeit verweigert, was vom Verwaltungsgericht Thurgau bestätigt wurde. Der Betroffene hatte zuvor bereits mehrere Eingliederungsversuche absolviert, die allesamt gescheitert waren.
Besonders aufschlussreich war laut Urteil der letzte Versuch bei der Stiftung B., der deutlich machte, dass die theoretisch vorhandene Arbeitsfähigkeit praktisch nicht umsetzbar war. Entgegen der ärztlichen Einschätzung, dass die psychischen Probleme hauptsächlich im schulischen Bereich auftreten würden, zeigten sich diese auch massiv im betrieblichen Umfeld. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die psychisch labile Situation des Mannes für Lehrbetriebe auf Dauer unzumutbar belastend sei.
In seiner Beschwerde ans Bundesgericht beschränkte sich der Mann darauf, auf die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit zu verweisen und eine Ausbildung mit mehr erwachsenen Personen im Schulbetrieb zu fordern. Er legte jedoch nicht substantiiert dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unrichtig oder rechtswidrig sein sollten. Auch erklärte er nicht, warum die Einschätzung falsch sei, dass seine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit wegen fehlender Zumutbarkeit für Arbeitgeber praktisch nicht verwertbar sei.
Das Bundesgericht wertete diese unzureichende Begründung als "offensichtlichen Mangel" und trat auf die Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wurde.