Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde eines Mannes gegen einen Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hatte sich gegen die Abweisung seines Gesuchs um superprovisorische Massnahmen sowie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gewehrt. Das Handelsgericht hatte ihm zudem die Verfahrenskosten auferlegt.
In seinem Urteil vom 3. Juni 2025 betonte das Bundesgericht, dass Beschwerden hinreichend begründet sein müssen. Der Mann habe sich in seiner Eingabe jedoch nicht genügend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandergesetzt. Statt die rechtlichen Fehler im Urteil des Handelsgerichts konkret aufzuzeigen, habe er dem Bundesgericht lediglich seine eigene Sichtweise dargelegt. Dies genüge den formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht.
Das Bundesgericht wies auch das Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ab, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Gegenpartei, einer Aktiengesellschaft, wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden war.