Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde eines Mannes nicht eingetreten, der einen amtlichen Verteidiger für sein Strafverfahren forderte. Der Mann war von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 60 Franken und einer Busse von 1'200 Franken verurteilt worden. Nach seiner Einsprache gegen den Strafbefehl und der Überweisung an das Bezirksgericht Zofingen beantragte er die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers, was sowohl vom Bezirksgericht als auch vom Obergericht Aargau abgelehnt wurde.
In seiner Beschwerde ans Bundesgericht argumentierte der Mann, es handle sich nicht um eine Bagatelle, sondern um einen Fall mit schwerwiegenden Konsequenzen, der sein Leben dauerhaft prägen könne. Er behauptete, seine Rechte würden schwerwiegend verletzt, ihm werde rechtlicher Schutz verweigert und es bestehe die Gefahr einer ungerechtfertigten Verurteilung. Zusätzlich stellte er Anträge bezüglich eines Dolmetschers und des Schutzes seines Strafregisters.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich nicht konkret mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinandergesetzt habe, die dargelegt hatte, warum er die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gemäss Strafprozessordnung nicht erfülle. Seine allgemeinen Behauptungen genügten den Begründungsanforderungen nicht. Auf Anträge bezüglich eines Dolmetschers und des Schutzes seines Strafregisters trat das Gericht nicht ein, da diese nicht Gegenstand des Verfahrens zur amtlichen Verteidigung waren. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.