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2025-06-20
Witwe kämpft vergeblich um Direktzahlung ihrer Ergänzungsleistungen
Eine Witwe aus dem Tessin scheitert mit ihrer Beschwerde gegen die kantonale Ausgleichskasse. Das Bundesgericht weist ihre Forderung nach direkter Auszahlung von Ergänzungsleistungen als unzulässig zurück.
Urteil publiziert am: 2025-06-20

Der Fall betrifft eine Frau, die im Januar 2024 einen Antrag auf Ergänzungsleistungen stellte, nachdem ihr drei Tage zuvor rückwirkend eine Witwenrente ab Oktober 2018 zugesprochen worden war. Obwohl ihr die Rente rechtmäßig zustand, erhielt sie keine direkten Zahlungen. Der Grund: Die gesamten Rentenrückstände wurden mit den Sozialhilfeleistungen verrechnet, die sie im gleichen Zeitraum bezogen hatte. Auch die später bewilligten Ergänzungsleistungen flossen nicht an die Witwe selbst, sondern direkt an das kantonale Sozialamt.

Das Kantonsgericht bestätigte die Entscheidung der Ausgleichskasse als rechtmäßig. Die Ergänzungsleistungen wurden korrekt rückwirkend ab Oktober 2023 gewährt – dem Zeitpunkt, an dem die Frau ihren Antrag auf Witwenrente gestellt hatte. Gemäß Artikel 22 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV war es zudem rechtens, dass die Zahlungen direkt an das Sozialamt gingen, da dieses der Frau in der Zwischenzeit Sozialhilfe gewährt hatte.

Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin an das Bundesgericht, scheiterte jedoch bereits an formalen Hürden. In ihrer Beschwerde wiederholte sie lediglich ihre früheren Argumente, ohne sich konkret mit den Begründungen des Kantonsgerichts auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da sie die formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllte. Auf eine Auferlegung der Gerichtskosten wurde jedoch ausnahmsweise verzichtet.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-20
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Urteilsnummer: 8C_250/2025