Ein in Italien wohnhafter Mann hatte gegen eine Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 10. Januar 2025 Beschwerde eingereicht. Das Kantonsgericht Wallis erklärte seine Beschwerde jedoch für unzulässig, da sie zu spät eingegangen war. Der Mann hatte zwar sein Schreiben am 10. Februar 2025 bei der italienischen Post aufgegeben, es erreichte die Schweizer Post jedoch erst am 20. Februar – drei Tage nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist, die am 17. Februar endete.
Der Betroffene zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter und argumentierte, dass die lange Übermittlungszeit zwischen der italienischen und der schweizerischen Post nicht in seiner Verantwortung liege. Er bezeichnete den Entscheid als ungerecht, ohne jedoch rechtliche Argumente vorzubringen. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Mann nicht ausreichend dargelegt hatte, warum das Kantonsgericht mit seiner Rechtsauffassung falsch liegen sollte.
Das Bundesgericht erklärte in seinem Urteil vom 28. Mai 2025, dass bei Postaufgabe im Ausland entscheidend ist, wann das Schreiben bei der Schweizer Post eintrifft – nicht wann es im Ausland aufgegeben wurde. Da der Beschwerdeführer keine spezifischen Rechtsnormen oder internationale Abkommen anführte, die eine andere Regelung vorsehen würden, wies das Gericht seine Beschwerde als unzulässig ab. Aufgrund der besonderen Umstände verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten.