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2025-06-20
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Klage wegen Verleumdung scheitert
Ein Mann, der nach Vorwürfen sexueller Belästigung seinen Job verlor, scheiterte mit seiner Klage gegen die Anschuldigungen seiner Kollegin. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab, da er keine ausreichenden Beweise für einen erlittenen moralischen Schaden vorlegen konnte.
Urteil publiziert am: 2025-06-20

Ein Mann verlor seine Stelle bei einem Unternehmen, nachdem eine Kollegin ihn beschuldigt hatte, sich ihr gegenüber unangemessen verhalten und sexuell anzügliche Bemerkungen gemacht zu haben. Nach seiner Entlassung reichte er eine Strafanzeige wegen Verleumdung, hilfsweise Diffamierung gegen die Frau ein. Die Staatsanwaltschaft Neuenburg stellte das Verfahren jedoch ein, nachdem mehrere indirekte Zeugen die Aussagen der Beschuldigten bestätigt hatten und kein Motiv für eine falsche Anschuldigung erkennbar war.

Das kantonale Gericht bestätigte die Einstellung des Verfahrens und hielt fest, dass die Behauptungen der Frau mit gewisser Wahrscheinlichkeit zutrafen, auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger die Wahrheit sage. Die Beschuldigte könne sich zudem auf zwei Rechtfertigungsgründe berufen: guten Glauben sowie den aussergesetzlichen Schutz überwiegender berechtigter Interessen. Der Mann zog den Fall weiter ans Bundesgericht mit der Forderung, das Strafverfahren wieder aufzunehmen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde grösstenteils nicht ein. Es stellte fest, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, inwiefern die Anschuldigungen gegen ihn einen moralischen Schaden verursacht hätten. Die blosse Behauptung einer Ehrverletzung reiche nicht aus. Zudem habe er inzwischen wieder eine Arbeitsstelle gefunden und nicht dargelegt, wie die Vorwürfe seine berufliche Zukunft beeinträchtigt hätten. Lediglich bezüglich der Verfahrenskosten trat das Gericht auf die Beschwerde ein, wies diese aber ab, da der Kläger als Zivilpartei im Strafverfahren das volle Kostenrisiko zu tragen habe.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-20
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Urteilsnummer: 7B_571/2023