Der 1971 geborene Italiener, der seit 2005 im Tessin lebte und 2010 eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erhielt, beantragte 2018 die Aussetzung seiner Aufenthaltsbewilligung für mindestens zwei Jahre. Er begründete dies mit der Notwendigkeit, sich in Italien medizinisch behandeln zu lassen. Die Tessiner Behörden lehnten den Antrag ab und erklärten seine Niederlassungsbewilligung für erloschen, da er sich bereits seit Ende 2015 nicht mehr in der Schweiz aufgehalten habe.
Laut Bundesgericht erlischt eine Niederlassungsbewilligung, wenn ein Ausländer die Schweiz verlässt oder sich während sechs Monaten ununterbrochen im Ausland aufhält, ohne eine Aufrechterhaltung der Bewilligung zu beantragen. Die Richter stützten sich auf mehrere Beweismittel: Akten eines Strafverfahrens zeigten, dass der Mann seit 2014 für Befragungen nicht erreichbar war, weil er sich in Italien aufhielt. Zudem wies sein Schweizer Wohnsitz einen extrem niedrigen Stromverbrauch auf, und italienische Ärzte bestätigten seine dortige Behandlung.
Der Betroffene versuchte vergeblich, die Beweiswürdigung als willkürlich anzufechten. Er behauptete, nur vorübergehend in Italien gewesen zu sein und bei seiner Schwester in der Schweiz gewohnt zu haben. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass seine Einwände appellatorischer Natur seien und die Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden sei. Da der Mann offensichtlich länger als sechs Monate ununterbrochen im Ausland verbracht hatte, war sein Aufenthaltsrecht bereits vor seinem Aussetzungsantrag von 2018 erloschen.