Im April 2013 zog ein Mann in die Schweiz, reichte jedoch für die Jahre 2013 bis 2015 keine Steuererklärungen ein. Das Steueramt Zürich veranlagte ihn daraufhin nach Ermessen mit relativ bescheidenen Beträgen. Erst in seiner Steuererklärung 2016 deklarierte er ein Wertschriftendepot bei einer Schweizer Bank im Wert von rund 7,25 Millionen Franken. Dies veranlasste die Steuerbehörden, ein Nachsteuer- und Bussenverfahren für die vorangegangenen Jahre einzuleiten.
Der Mann behauptete, die Vermögenswerte hätten seinen in Deutschland lebenden Eltern gehört, die diese als "eiserne Reserve" vor dem deutschen Fiskus versteckt hätten. Er habe lediglich "pro forma" seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt und das Konto eröffnet, während seine Eltern ein Nutzniessungsrecht an den Vermögenswerten gehabt hätten. Das Verwaltungsgericht Zürich wies diese Darstellung zurück und bestätigte die vom Steueramt verhängten Bussen von insgesamt 127'000 Franken wegen Steuerhinterziehung.
Das Bundesgericht stützt nun diesen Entscheid vollumfänglich. Es hält fest, dass mehrere Indizien gegen ein Nutzniessungsrecht der Eltern sprechen: die Chronologie der Ereignisse, das Fehlen eines dokumentierten Nutzniessungsvorbehalts bei der Vermögensübertragung und die Tatsache, dass der Mann selbst angegeben hatte, seinen Lebensunterhalt aus Vermögenserträgen zu bestreiten. Auch die Höhe der Busse, die weniger als das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt, beurteilt das Gericht als angemessen.
Bemerkenswert ist, dass der Mann nicht grundsätzlich bestritt, in der Schweiz steuerpflichtig gewesen zu sein, sondern lediglich die wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten in Frage stellte. Seine Strategie, durch den Verweis auf ein angebliches Nutzniessungsrecht der Eltern der Steuerpflicht zu entgehen, scheiterte vor allen Instanzen an der fehlenden Beweislage und den Widersprüchen in seiner Darstellung.