Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Verdachts auf Urkundenfälschung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Betrug führte die Staatsanwaltschaft Zürich Hausdurchsuchungen bei einem Unternehmer und seiner Firma durch. Der Beschuldigte verlangte als Verwaltungsratspräsident der betroffenen Aktiengesellschaft sowie in seinem eigenen Namen die Siegelung der sichergestellten Gegenstände und Daten, woraufhin die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zürich um Entsiegelung ersuchte.
Während einer Triageverhandlung, bei der ein Sachverständiger die elektronischen Daten mit Hilfe von Suchbegriffen durchsuchte, äußerte der Unternehmer Zweifel an der Zuverlässigkeit der verwendeten Texterkennungs-Software. Als er beantragte, die aufbereiteten Daten selbst durchsehen zu dürfen, wurde er vom Gericht zusammen mit seiner Verteidigung von der weiterlaufenden Verhandlung ausgeschlossen. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete später die teilweise Entsiegelung der Daten an.
Das Bundesgericht hat nun die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts aufgehoben und die Sache zurückgewiesen. In seinem Urteil stellt das höchste Gericht klar, dass der Ausschluss des Unternehmers und seiner Verteidigung von der Triageverhandlung dessen Teilnahmerecht und rechtliches Gehör verletzte. Bei der Anhörung eines Sachverständigen handelt es sich um eine Beweiserhebung, bei der die Parteien grundsätzlich anwesend sein und Fragen stellen dürfen.
Hingegen wies das Bundesgericht die Rüge des Unternehmers zurück, wonach das Verfahren wegen seiner gesundheitlichen Probleme hätte sistiert werden müssen. Da er anwaltlich vertreten war und seine Erkrankung erst nach der Hauptverhandlung eintrat, durfte das Gericht das Verfahren fortführen. Auch die Kritik an der Auswahl der Suchbegriffe zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen wurde abgewiesen, da solche Geheimnisse seit der Strafprozessordnungs-Revision von 2024 nicht mehr als Entsiegelungshindernis gelten.