Im Rahmen der Revision des Ortsplans von Courgevaux (FR) wollten zwei Immobiliengesellschaften für ihre Grundstücke im Quartier "Vers le Pont" eine deutliche Erhöhung der Nutzungsziffer von 0,8 auf 1,5 erreichen. Die kantonale Behörde für Raumentwicklung genehmigte zwar die Umzonung ihrer Parzellen in eine Dorfzone, verweigerte jedoch die höhere Nutzungsziffer. Nach erfolgloser Beschwerde vor dem Kantonsgericht Freiburg gelangten die Grundeigentümer ans Bundesgericht.
Die höchsten Richter bestätigten nun das Urteil der Vorinstanz. Entscheidend war die ungenügende Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Nach dem kantonalen Richtplan ist eine Verdichtung ohne besondere Einschränkungen nur an Orten mit mindestens Erschliessungsqualität C zulässig. Die betroffenen Grundstücke erreichen jedoch nur das Niveau D, da der nächstgelegene Bahnhof Münchenwiler-Courgevaux lediglich alle 33 Minuten bedient wird. Auch die nahegelegenen Bushaltestellen bieten mit Taktfrequenzen von 78 bzw. 168 Minuten keine bessere Erschliessungsqualität.
Das Bundesgericht wies zudem das Argument zurück, es gebe attraktive und sichere Verbindungen für den Langsamverkehr, die eine Verdichtung trotz geringerer Erschliessungsqualität rechtfertigen könnten. Auch der Einwand, die Grundstücke lägen nur wenige hundert Meter von einem Gebiet mit Erschliessungsqualität C entfernt, verfing nicht. Die Richter betonten, dass gerade im Bereich der Raumplanung das Gleichbehandlungsgebot nur eine eingeschränkte Tragweite hat, da die Festlegung von Zonen naturgemäß Ungleichheiten schafft. Die betroffenen Parzellen befinden sich am Rand des Dorfes in unmittelbarer Verlängerung eines bereits bebauten Wohngebiets mit geringer Dichte, während die zum Vergleich herangezogenen Grundstücke im Dorfzentrum liegen.