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2025-06-20
Bauherren geben auf: Verzicht auf Einfamilienhaus in Müstair
Nach einer Beschwerde vor Bundesgericht haben die Bauherren eines geplanten Einfamilienhauses in Müstair auf die Umsetzung ihres Projekts verzichtet. Der langwierige Rechtsstreit mit einer Nachbarin endet damit ohne inhaltliche Beurteilung durch das höchste Gericht.
Urteil publiziert am: 2025-06-20

Der Streit um ein geplantes Einfamilienhaus in der Gemeinde Val Müstair hat ein überraschendes Ende gefunden. Die Bauherren haben nach einer Beschwerde ihrer Nachbarin vor Bundesgericht auf die Ausübung ihrer bereits erteilten Baubewilligung verzichtet. Die Gemeinde Val Müstair hatte den Bauherren im Juli 2023 die Bewilligung für den Neubau auf einer Parzelle in der Wohnzone 2 erteilt, gleichzeitig aber eine von der Nachbarin beanstandete Terrainanpassung auf einer angrenzenden Parzelle abgelehnt.

Die Nachbarin war mit dieser Teilablehnung ihrer Einsprache nicht zufrieden und zog den Fall zunächst vor das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, das ihre Beschwerde im August 2024 vollständig abwies. Daraufhin gelangte sie Anfang 2025 an das Bundesgericht und beantragte die aufschiebende Wirkung für ihre Beschwerde. Bevor das Gericht inhaltlich über den Fall entscheiden konnte, teilte die Gemeinde Val Müstair mit, dass die Bauherren aufgrund des laufenden Verfahrens auf die Umsetzung ihres Bauprojekts verzichtet hätten.

Das Bundesgericht erklärte daraufhin das Verfahren für gegenstandslos und schrieb es ab. Gemäß dem Verursacherprinzip wurden den Bauherren die Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt, zudem müssen sie der Nachbarin eine Parteientschädigung von 2'000 Franken zahlen. Über die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren muss das Obergericht des Kantons Graubünden neu entscheiden. Der Fall zeigt exemplarisch, wie Bauvorhaben durch Einsprachen und mehrjährige Rechtsverfahren verzögert werden können, bis Bauherren schließlich aufgeben – ein Phänomen, das in der Schweizer Baupraxis nicht selten vorkommt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-20
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Urteilsnummer: 1C_8/2025