Im Zentrum des Falls steht eine Wohnung in Genf, die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung versteigert werden sollte. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft meldete beim Betreibungsamt Forderungen in Höhe von knapp 39'000 Franken an und verlangte, dass diese als gesetzliches Pfandrecht im Lastenverzeichnis der Versteigerung aufgeführt werden. Das Betreibungsamt lehnte dies jedoch ab, weil kein entsprechendes Pfandrecht im Grundbuch eingetragen war.
Die Eigentümergemeinschaft argumentierte, dass ihr ein Recht auf Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts gemäss Art. 712i ZGB zustehe und dieses auch ohne vorherige Grundbucheintragung im Lastenverzeichnis berücksichtigt werden müsse. Sie machte geltend, dass dies prozessökonomisch sinnvoll sei und ihr aufwändige Verfahren ersparen würde. Nach erfolglosen Beschwerden bei den kantonalen Instanzen gelangte der Fall vor das Bundesgericht.
Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil, dass indirekte gesetzliche Pfandrechte – also solche, die nicht automatisch entstehen, sondern erst durch Eintragung im Grundbuch – tatsächlich im Grundbuch eingetragen sein müssen, bevor sie im Lastenverzeichnis einer Zwangsversteigerung berücksichtigt werden können. Es verwies dabei auf frühere Rechtsprechung, wonach die Eintragung konstitutiv für die Entstehung des Pfandrechts ist. Zwar kann die Eintragung auch noch nach der Pfändung erfolgen, muss aber vor der Erstellung des Lastenverzeichnisses abgeschlossen sein.
Das Gericht wies die Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft ab und bestätigte damit die Entscheidung des Betreibungsamts. Die Eigentümergemeinschaft hatte lediglich ihr Recht auf Eintragung eines Pfandrechts geltend gemacht, nicht aber das Pfandrecht selbst im Grundbuch eintragen lassen. Damit konnte ihre Forderung nicht als dingliches Recht im Lastenverzeichnis aufgenommen werden und ging bei der Versteigerung leer aus.