Zwei Personen hatten sich im Mai 2025 mit einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und ungerechtfertigter Verzögerung direkt an das Bundesgericht gewandt. Sie beklagten, dass die Genfer Staatsanwaltschaft auf ihre im Juni und Juli 2024 eingereichten Strafanzeigen nicht reagiert habe. Das Bundesgericht erklärte diese Beschwerde nun für unzulässig, da es für solche Fälle nicht als erste Instanz zuständig ist.
In seiner Begründung verwies das Bundesgericht auf Artikel 80 des Bundesgerichtsgesetzes, wonach Beschwerden in Strafsachen nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig sind. Die Staatsanwaltschaft gilt jedoch nicht als letzte kantonale Instanz. Der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesgerichts konnte diese Unzulässigkeit ohne weitere Untersuchungsmaßnahmen feststellen, wie es Artikel 108 des Bundesgerichtsgesetzes in solchen Fällen vorsieht.
Das Bundesgericht entschied, die Beschwerde gemäß Artikel 30 des Bundesgerichtsgesetzes an die zuständige Beschwerdekammer des Genfer Gerichtshofs weiterzuleiten. Diese ist nach Artikel 393 der Strafprozessordnung die korrekte Instanz für Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Verzögerung durch die Staatsanwaltschaft. Aufgrund der besonderen Umstände verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten.