Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Vaters gegen einen Entscheid des Genfer Kantonsgerichts als unzulässig zurückgewiesen. Der Streit drehte sich um die Betreuungsregelung für den gemeinsamen Sohn (geboren 2017) unverheirateter Eltern. Während ein Urteil von 2019 noch eine alternierende Obhut (Wechselbetreuung) vorgesehen hatte, wurde diese durch das Genfer Kantonsgericht aufgehoben und die alleinige Obhut der Mutter zugesprochen. Gleichzeitig wurde der Vater zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
In seiner Beschwerde an das Bundesgericht kritisierte der Vater die Aufhebung der Wechselbetreuung und warf den Richtern "Machtmissbrauch" und "psychologische Manipulation" vor. Er berief sich auf die Empfehlungen von Fachstellen und den angeblichen Wunsch beider Eltern nach einer Wechselbetreuung. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Mann keine substanzielle Kritik an der detaillierten Begründung des Kantonsgerichts vorbrachte. Auch zur Höhe der neu festgesetzten Unterhaltsbeiträge äußerte er sich nicht konkret.
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig, da sie den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäß Artikel 42 des Bundesgerichtsgesetzes nicht genügte. Der Vater wurde zur Übernahme der Gerichtskosten von 800 Franken verpflichtet. Das Urteil verdeutlicht, dass bei Beschwerden an das Bundesgericht eine konkrete und sachliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Vorinstanz erforderlich ist, und dass Gutachten und Wünsche der Eltern für Gerichte zwar wichtige Anhaltspunkte darstellen, diese aber nicht an solche Empfehlungen gebunden sind.