Das Bundesgericht hat eine Beschwerde im Streit um die Herausgabe einer Liegenschaft abgewiesen. Die Klägerin hatte ursprünglich vor dem Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage auf Rückübertragung einer Liegenschaft eingereicht. Nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden war, leistete sie den geforderten Kostenvorschuss nicht, woraufhin das Gericht auf ihre Klage nicht eintrat.
Die daraufhin eingereichte Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn wurde ebenfalls abgewiesen. Das Obergericht begründete seinen Entscheid damit, dass sich die Klägerin in ihrer Berufung mit keinem Wort zu den Erwägungen des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids geäußert hatte. Auch ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.
In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht setzte sich die Frau wiederum nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Entscheidungen auseinander. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthielt. Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, inwiefern sie im Berufungsverfahren hinreichend begründet hätte, dass der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid rechtsfehlerhaft erfolgt sei.
Das Bundesgericht trat daher auf die Beschwerde nicht ein und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte. Die Gerichtskosten von 1'500 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Fall zeigt exemplarisch, wie prozessuale Versäumnisse – insbesondere die Nichtleistung eines Kostenvorschusses und mangelnde Begründung von Rechtsmitteln – dazu führen können, dass ein Rechtsbegehren ohne materielle Prüfung scheitert.