Ein Vater zweier Kinder (geboren 2018 und 2021) hatte gegen einen Eheschutzentscheid des Obergerichts Aargau Beschwerde eingereicht. In diesem Entscheid war er zu erheblichen Unterhaltszahlungen für seine Kinder und seine Ehefrau verpflichtet worden. Die Kinder wurden unter die Obhut der Mutter gestellt, während der Vater ein Besuchs- und Ferienrecht erhielt. Die monatlichen Unterhaltszahlungen betrugen pro Kind zwischen 1.440 und 3.455 Franken, gestaffelt über verschiedene Zeiträume, sowie eheliche Unterhaltsbeiträge zwischen 1.740 und 1.950 Franken.
In seiner Beschwerde ans Bundesgericht forderte der Vater eine Reduktion seiner Unterhaltspflicht auf 1.440 Franken pro Kind ab August 2022. Dabei behauptete er unter anderem, seine Ex-Partnerin könnte im Escort-Bereich ein monatliches Einkommen von mindestens 40.000 Franken erzielen. Zudem führte er an, sein eigenes Einkommen sei gesunken, da sein Vertrag als Freelancer aufgelöst worden sei und seine Firma einen Gewinnrückgang verzeichne.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch bereits aus formalen Gründen ab. Die Eingabe war nicht vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben, sondern nur von seinem Anwalt, der ausdrücklich erklärte, den Mann nicht im bundesgerichtlichen Verfahren zu vertreten. Zudem enthielt die Beschwerde keine substanziierten Verfassungsrügen, wie sie bei Eheschutzentscheiden als vorsorgliche Maßnahmen erforderlich wären. Der Beschwerdeführer hatte zwar vereinzelt Begriffe wie "rechtliches Gehör" oder "willkürlich" verwendet, jedoch ohne konkret darzulegen, inwiefern das Obergericht verfassungswidrig gehandelt haben soll. Das Bundesgericht erlegte dem Vater die Gerichtskosten von 1.000 Franken auf und wies auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.