Ein Mann, dessen Haus direkt an einer Felswand gebaut ist, kämpft seit Jahren gegen seinen Nachbarn, der ein Grundstück auf der Terrasse oberhalb der Felswand besitzt. Der Streit dreht sich um Wasserschäden, die angeblich durch Sickerwasser aus der Felswand verursacht werden. Der Hausbesitzer macht den oberen Nachbarn mit seinem Garten, altem Baumbestand und einem quellengespeisten Teich für die Schäden verantwortlich.
Bereits 2013 hatte das Thurgauer Obergericht dem Hausbesitzer einen geringen Schadenersatz von 774.55 Franken für einen im Jahr 2005 erlittenen Wasserschaden zugesprochen. Mehrere Revisionsversuche blieben erfolglos. Im Februar 2019 reichte der Hausbesitzer eine neue Klage ein, in der er ein hydrogeologisches Gutachten, die Beseitigung von Pflanzen mit schädigender Wurzelbildung, ein Verbot übermäßiger Gartenbewässerung sowie vorbeugende Maßnahmen gegen künftige Wassereintritte forderte.
Das Bezirksgericht Weinfelden wies die Klage ab und belastete den Kläger mit dem Großteil der Verfahrenskosten von über 70'000 Franken, wovon allein das hydrogeologische Gutachten einen erheblichen Teil ausmachte. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte dieses Urteil und erteilte dem Hausbesitzer zusätzlich einen Verweis wegen beleidigender Äußerungen im Berufungsverfahren. Daraufhin wandte sich der Mann an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Die Richter bemängelten, dass die Eingabe lediglich aus einer Collage von Fotos, Schreiben und Publikationen bestehe, die mit polemisierenden Texten durchsetzt sei. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem Urteil fehle ebenso wie konkrete Rechtsbegehren. Die Beschwerde sei offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von 1'500 Franken tragen müsse.