Ein Schuldner hatte bereits mehrfach versucht, die Eröffnung seines eigenen Konkurses wegen angeblicher Zahlungsunfähigkeit zu erreichen. Nachdem sowohl das Regionalgericht Emmental-Oberaargau als auch das Berner Obergericht seine Gesuche abgewiesen hatten, scheiterte er auch mit seiner Beschwerde vor dem Bundesgericht. In einem letzten Versuch stellte er im Mai 2025 ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 17. April 2025.
In seinem Revisionsgesuch argumentierte der Mann hauptsächlich, das Bundesgericht habe ein von der kantonalen Aufsichtsbehörde angeordnetes Verwertungsverbot übersehen. Außerdem machte er eine angeblich unrichtige Anwendung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geltend. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass es das Verwertungsverbot sehr wohl berücksichtigt hatte und dass die vom Gesuchsteller daraus abgeleiteten Rechtsfolgen nicht zuträfen.
Das Gericht wies darauf hin, dass eine Revision nur aus gesetzlich klar definierten Gründen möglich sei. Der Schuldner habe keine solchen Gründe nachweisen können, sondern versuche lediglich, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des früheren Urteils zu erreichen. Dies sei jedoch nicht Zweck eines Revisionsverfahrens. Da das Gesuch von vornherein aussichtslos war, wurde es abgewiesen und dem Gesuchsteller wurden die Gerichtskosten von 2'000 Franken auferlegt. Auch sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt.