Eine Frau reichte am 1. April 2025 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, die sie als "Beschwerde gegen den Entscheid zur Hilflosenentschädigung" bezeichnete. Sie bezog sich dabei auf ein Urteil vom 12. März 2025, legte dieses jedoch ihrer Eingabe nicht bei. Das Bundesgericht wies die Beschwerdeführerin am 3. April 2025 auf diesen Mangel hin und forderte sie auf, das fehlende Dokument nachzureichen, mit dem Hinweis, dass ihre Beschwerde ansonsten unbeachtet bleiben würde.
Nachdem die Beschwerdeführerin den angezeigten Formmangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben hatte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Gericht stützte seinen Entscheid auf Artikel 42 des Bundesgerichtsgesetzes, wonach Rechtsmittel unter anderem die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten müssen und der angefochtene Entscheid beizulegen ist. Da die Frau den Mangel trotz Hinweis nicht behob, wurde im vereinfachten Verfahren entschieden.
Das Bundesgericht ließ offen, ob die Eingabe überhaupt den inhaltlichen Anforderungen an eine Rechtsschrift entsprochen hätte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde in diesem Fall verzichtet. Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig die Einhaltung formeller Vorgaben bei Beschwerden an das Bundesgericht ist und dass selbst bei sozialversicherungsrechtlichen Anliegen wie einer Hilflosenentschädigung die prozessualen Anforderungen strikt eingehalten werden müssen.