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2025-06-19
Mietzins-Posse: Frau scheitert mit ungenügender Beschwerde
Eine Rentnerin ist mit ihrer Beschwerde zum Thema Ergänzungsleistungen vor dem Bundesgericht gescheitert. Das Gericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein, da die Frau ihre Kritik am vorinstanzlichen Urteil nicht ausreichend begründete.
Urteil publiziert am: 2025-06-19

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV abgewiesen, ohne inhaltlich darauf einzugehen. Die Rentnerin hatte gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich Beschwerde eingelegt, das ihr für den Zeitraum von Januar bis Juni 2019 einen nach Köpfen aufgeteilten Mietzins von insgesamt 4'179 Franken als Ausgabe anerkannt hatte. Die Vorinstanz hatte zudem festgehalten, dass keine Untermieteinnahmen angerechnet werden sollten.

In seiner Begründung erläuterte das Bundesgericht, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Die Rentnerin habe lediglich ihre eigene Sichtweise dargelegt, ohne konkret aufzuzeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz verletzt worden seien. Insbesondere bei der Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen zu den Wohnverhältnissen habe sie nicht dargelegt, inwiefern die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts willkürlich oder rechtsfehlerhaft gewesen sein könnte. Das bloße Wiedergeben der eigenen Perspektive und deren Bestätigung durch eine Drittperson reiche für eine Beschwerde nicht aus.

Das von der Rentnerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Bundesgericht jedoch ausnahmsweise. Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig eine rechtlich fundierte Begründung bei Beschwerden an das höchste Schweizer Gericht ist – eine rein appellatorische Kritik am Vorgängerurteil genügt den strengen Anforderungen des Bundesgerichts nicht.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-19
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Urteilsnummer: 8C_297/2025