Eine Frau hat beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Verkauf eines Einfamilienhauses in Zürich eingelegt, das zur Erbmasse ihres 2014 verstorbenen Vaters gehörte. Das Haus wurde im September 2024 versteigert, nachdem ein Gericht aufgrund der Zerstrittenheit zwischen den Erbinnen – der Witwe und den drei Töchtern aus erster Ehe – eine öffentliche Versteigerung angeordnet hatte. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Verkauf nach dem Tod der Stiefmutter im Januar 2024 nicht mehr hätte stattfinden dürfen.
Im Kern des Rechtsstreits stand zunächst eine Zuständigkeitsfrage. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Beschwerde an die falsche Abteilung des Obergerichts gerichtet, nämlich an die für Schuldbetreibung und Konkurs zuständige Kammer statt an die Verwaltungskommission. Das Obergericht leitete die Beschwerde intern weiter, wogegen sich die Frau beim Bundesgericht wehrte. Sie behauptete, die Versteigerung sei nach betreibungsrechtlichen Grundsätzen erfolgt und daher sei die Schuldbetreibungskammer zuständig.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Die Richter stellten fest, dass die Beschwerdeführerin sich nicht substanziiert mit den Erwägungen des Obergerichts zur Zuständigkeitsfrage auseinandersetzte. Zudem betonten sie, dass es sich beim Hausverkauf nicht um eine Zwangsvollstreckung im Rahmen eines Betreibungsverfahrens handelte, sondern um eine gerichtlich angeordnete Vollstreckungsmassnahme im Rahmen einer Erbteilung. Der Einwand der Frau, sie könne als Miteigentümerin nicht "enteignet" werden und der Tod der Stiefmutter habe die Situation grundlegend verändert, ging am eigentlichen Beschwerdegegenstand vorbei, der sich auf die Zuständigkeitsfrage beschränkte.