Im Zentrum des Falls steht ein Erbstreit zwischen drei Töchtern und ihrer Stiefmutter nach dem Tod des Vaters im Jahr 2014. Da die Erbinnen zerstritten waren, ordnete das Bezirksgericht Dielsdorf die öffentliche Versteigerung einer zum Nachlass gehörenden Liegenschaft an und beauftragte das Gemeindeammannamt Furttal mit der Durchführung. Als die Stiefmutter im Januar 2024 ebenfalls verstarb, versuchte eine der Töchter, die bereits angeordnete Versteigerung zu stoppen.
Die Tochter argumentierte, dass mit dem Tod der Stiefmutter die Erbteilung hinfällig geworden sei und die Liegenschaft nicht mehr hätte versteigert werden dürfen. Sie verlangte vom Gemeindeammannamt eine Abrechnung per Todestag der Stiefmutter. Nachdem sowohl das Bezirksgericht als auch das Obergericht Zürich ihre Beschwerden abgewiesen hatten, gelangte sie ans Bundesgericht. Dabei rügte sie insbesondere, dass ihre Beschwerde an die falsche Instanz weitergeleitet worden sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Es stellte klar, dass die Frau nicht substanziiert dargelegt habe, inwiefern die Zuständigkeitsregelung des Obergerichts willkürlich gewesen sein sollte. Zudem betonte das Gericht, dass es sich bei der Versteigerung nicht um ein Betreibungsverfahren handelte, sondern um eine vom Gericht angeordnete Vollstreckungsmassnahme im Rahmen einer Erbteilung. Die Liegenschaft war zu diesem Zeitpunkt bereits versteigert und die neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden.