Das Bundesgericht hat am 4. Juni 2025 entschieden, nicht auf die Beschwerde einer Frau einzutreten, die gegen die Ablehnung ihres Antrags auf eine Invalidenrente vorgegangen war. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hatte der Frau im Dezember 2024 mitgeteilt, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung Ende März 2025, woraufhin die Frau Beschwerde beim Bundesgericht einlegte.
In seiner Begründung wies das Bundesgericht darauf hin, dass eine Beschwerde klare Begehren und eine konkrete Begründung enthalten muss. Es reicht nicht aus, einfach zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch oder die eigene Sichtweise darzulegen. Vielmehr muss im Einzelnen aufgezeigt werden, welche Rechtsvorschriften verletzt wurden und warum. Die Beschwerdeführerin hatte lediglich kritisiert, dass die Feststellungen zur mutmaßlichen Tätigkeit als Gesunde falsch seien, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder bundesrechtswidrig sein sollten.
Das Bundesgericht erklärte, dass die Vorbringen der Frau nicht über eine "appellatorische Kritik" hinausgingen, die vor dem höchsten Gericht unzulässig ist. Eine solche Kritik beschränkt sich darauf, den Entscheid als falsch zu bezeichnen, ohne die rechtlichen Fehler konkret aufzuzeigen. Aufgrund dieses offensichtlichen Begründungsmangels entschied das Gericht im vereinfachten Verfahren, nicht auf die Beschwerde einzutreten und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von 200 Franken.