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2025-06-19
Versicherte scheitert mit unklarer Beschwerde vor Bundesgericht
Eine Frau hat mit ihrer Beschwerde gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft wegen angeblicher Rechtsverzögerung keinen Erfolg. Das Bundesgericht weist ihre Eingabe zurück, weil sie die grundlegenden Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht erfüllt.
Urteil publiziert am: 2025-06-19

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde einer Versicherten gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG nicht eingetreten. Die Frau hatte zuvor beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht, weil die Versicherung angeblich zu lange für die Bearbeitung ihrer Einsprache gegen eine Verfügung vom 14. Mai 2024 benötigte. Das kantonale Gericht wies diese Beschwerde am 25. Februar 2025 ab, nachdem die Versicherung am 17. Januar 2025 bereits einen Einspracheentscheid erlassen hatte.

In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht ging die Frau jedoch nicht auf die eigentliche Rechtsfrage ein. Das Gericht stellte fest, dass sie offenbar das Wesen einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht verstanden hatte. Solche Beschwerden dienen ausschließlich dazu, die zeitgerechte Bearbeitung eines Leistungsbegehrens sicherzustellen. Die Versicherte legte nicht dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des Vorinstanz falsch oder bundesrechtswidrig sein sollten.

Das Bundesgericht betonte, dass eine Beschwerde konkret darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es genügt nicht, einfach die eigene Sichtweise wiederzugeben oder zu behaupten, der Gerichtsentscheid sei falsch. Da die Versicherte keine sachbezogene Begründung lieferte, trat das Gericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte ihr die Gerichtskosten von 300 Franken. Der Inhalt des inzwischen ergangenen Einspracheentscheids könne nur im Rahmen einer separaten Beschwerde gegen diesen Entscheid angefochten werden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-19
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Urteilsnummer: 8C_285/2025