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2025-06-19
Verfahrenswirrwarr: Mann scheitert mit direktem Gang ans Gericht
Ein Rentner wollte den Einspracheweg bei Ergänzungsleistungen umgehen und wandte sich direkt ans Sozialversicherungsgericht. Das Bundesgericht bestätigte nun, dass dieser Schritt unzulässig war.
Urteil publiziert am: 2025-06-19

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der sich gegen einen Beschluss des Zürcher Sozialversicherungsgerichts zur Wehr setzte. Der Rentner hatte versucht, eine Verfügung der Stadt Wallisellen zu Ergänzungsleistungen direkt beim kantonalen Gericht anzufechten, ohne zuvor den vorgeschriebenen Einspracheweg einzuhalten. Das Sozialversicherungsgericht hatte seine Beschwerde an die Stadt Wallisellen zurückgewiesen und sich für funktionell unzuständig erklärt.

In seiner Beschwerde ans Bundesgericht argumentierte der Mann lediglich, die Stadt Wallisellen sei nicht in der Lage, seine Angelegenheit neutral zu beurteilen. Das höchste Gericht befand diese Begründung als unzureichend. Es stellte klar, dass der Beschwerdeführer keinen rechtlich nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleide, da ihm nach dem Einspracheentscheid der Stadt ohnehin der Rechtsweg ans kantonale Gericht offenstehe.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass bei angefochtenen Überweisungsentscheiden eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichtbehandlungsgründen erforderlich sei. Da der Beschwerdeführer diese Anforderung nicht erfüllte, trat das Gericht auf seine Beschwerde nicht ein. In seinem Urteil vom 4. Juni 2025 verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten, behielt sich jedoch vor, künftige gleichartige Eingaben unbeantwortet zu lassen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-19
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Urteilsnummer: 8C_225/2025